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Nobilis Saxoniae Fl. Visurgis cum Terris..., anno 1653, Merian M
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Nobilis Saxoniae Fl. Visurgis cum Terris..., anno 1653, Merian Matthäus, verlegt in der topographia Saxonia. Zeigt den Weserlauf ab Bremen (mit Oldenburg) bis zur Mündung, mit dem Jadebusen. Zwei Blatt, nicht zusammengesetzt, jeweils 33x40 cm.. Am Kopf knapp fast bis zur Einfassungslinie beschnitten. Ansonsten tadellos erhalten und selten Topographia Saxoniae Inferioris:Bremen Merian, Frankfurt am Main 1653, S. 43–70. Bremen. Diese vornehme / vnd berühmte Reichs: vnd Hansee-Statt / allda grosser Handel getrieben wird / halten theils für deß Ptolemaei Phabiranum, vnd führen den jetzigen Nahmen von den Brombeer-Stauden her / die vor Zeiten in grosser menge da gewachsen seyn sollen. Sonsten hat Sie in ihrem Wappen / Schlüssel / weilen Sie / sampt ihrem Gebiet / dem Meer nahend ist / vnd die Weser beschützet / vnd befreyet. Dann diese Statt / bey der Weser / an einem zu der Kauffmanschafft / auff der West- vnd Nort-See / bequemen / lustigen / vnd fruchtbaren Ort gelegen; da es auch gute Viehweide; davon die Burger Jährlich grossen Gewinn haben. Es gibet gleichwol auch viel Sümpff herumb. Sonsten ist die Statt in ablängichter form gebawet: hat schöne weite Gassen / beederseits nach der Ordnung mit herrlichen / vnd vnzahlbaren Burger-Häusern besetzt: wiewol Einer meldet / daß Sie zimlich vnflätig gehalten werden / welches vielleicht von dem vielen Viehe / so da ist / herkommen möge; vnd daß die Statt an der Weser / so gegen Mittag vorüber fliesse / fast wie Vlm an der Thonau / lige / namblich zu seiner Zeit / ehe die Newe Statt / von der hernach / ist angeordnet worden. Ist / im übrigen / von Wercken / Kunst / vnd natürlichem Lager / gar fest. Hat einen weiten grossen Marckt / in welches mitte eines Keysers / vnd Königs Bildnuß / wie Quade sagt / das bloß Schwerdt der Gerechtigkeit in der Hand haltende / zu sehen. Die eine seiten deß Marckts zieret die Domkirch / die ander das Rathhauß; welches / wie in deß Georg Braunen Stättbuchs 5. Theil stehet / ein köstliches / vnd angenehmes Fundament / namlich den offentlichen Weinkeller / hat / in welchem E. E. Rath / vnter Eines darzu bestellten Auffsicht / den Wein / vmb ein leidenlich Gelt / her gibet; welches dann bey vielen Sächsischen / vnd Westphälischen Stätten / im brauch ist / daß die Außschenckung deß Weins / bey dem Rath / die gemeine Beschwerde dardurch zu tragen / stehet. Es hat aber diese Statt auch sonsten gutes Einkommen / vnd ein schönes Gebiet / vnd nicht geringe Aempter / oder Vogteyen; als Viehland / Hollerland / Werderland / Blockland / Borchfeld / Blumenthal / Nyenkerken / Bederhusen oder Berren; in welchen etliche Schlösser / viel Dörffer / Pfarren / See / Holtz / vnd dergleichen / so theils zimlich weit von der Statt gelegen seyn. Der Port / oder Hafen / allhie / wird Vegesack genant / vnd ist an dem Ort / wo die Wumma / oder / wie man sie allda nennet / die Lessem / oder Lesmona / sich in die Weser ergiesset. Dann die LastSchiffe nicht gar an Bremen kommen können / sondern daselbst außgeladen werden. Die Statt Bremen selbsten erstrecket sich jetzt viel weiter / gegen Mittag / über die Weser / als vorhin; also / daß Sie auff selbiger seiten gleichsam ein newe gestalt bekommen; vnd wird solche Newe / mit der Alten Statt / durch ein hültzerne Brücken vereinbaret / welche Brück künstlich erbawet / also / daß nach der gantzen länge etliche Mühlen vnter derselben seyn; auch ein Rad von wunderlicher grösse gesehen wird / so das Wasser auß der Weser schöpffet / vnd in der Statt Häuser / durch verborgene Teuchel / oder Rinnen / zum Gebrauch der Burger / laitet. Es ist die besagte Newe Statt / an deren Häusern man noch newlich gebawet hat / mit einem Wall / vnd vollem Wassergraben / vnd fast stärckeren Bollwercken / als die alte Statt / befestiget / vnd also angeordnet / daß beeder Stätte Wehren / zu derselben gnugsamen Versicherung / allenthalben correspondiren. Sie hat zwey; die alte Statt aber (ausser deren / so zum Wasser führen) fünff Thor; deren das Erste / gegen Morgen / mit einem Bollwerck / vnd Thurn / starck befestiget ist: Das Andere / von Jenem gegen Mitternacht gelegen / [44] wegen deß den Bürgern erblich gehörigen Feldes fürs Vieh / das Herden-Thor genant wird; daran dieser denckwürdige Vers geschrieben stehet: Brema ut sis sospes, hospita fortior hospes: Bremen sey Indächtig / Laß nicht mehr ein / du seyst denn Ihrer mächtig. Das dritte Thor hat von dem nahend gelegnen Tempel Anscharii den Nahmen / welchen Hartvicus, zur Gedächtnüß deß Vierten Bischoffs allhie / deß H. Anscharii, sampt einem kleinern Capitul / im Jahr 1182. angerichtet hat. Das vierdte Thor wird Porta Divana; vnd das Fünffte S. Stephani, wegen der benachbarten Collegiat-Kirchen dieses Nahmens / genennet / vnd ist gegen Abend gelegen; allda man Anno 1602. ein starckes Bollwerck erbawet hat / darzu hernach noch ein anders kommen ist. In dieser Alten Statt / seyn ausser deß obgedachten Doms / oder Ertzbischofflichen Kirchen / Vier Pfarrkirchen / deren die zu Vnser Frawen die Aeltiste ist: Auff welche die obgedachte zu S. Anschario, oder Ansgario; item die zu S. Martin / vnd die zu S. Stephano, folgen thun. Es hat auch ein Collegium für die studierende Tugend; Item / allerhand Gebäw / für die Arme / Krancke / vnd Fündelkinder. Sonsten seyn allda / ausser deß oberwehnten Rathhauses / zu sehen / das Kauffhauß / das Zollhauß / deß Raths Apotheck / das Zeughauß / die offentliche Speicher / oder Kornschütte / vnd vmb den Marckt / gegen dem Rathhauß über / die Schütting / da die 16. Elterleute zusammen kommen / wann etwas / wegen gemeiner Statt / auß Bewilligung deß Raths / zu berathschlagen fürfällt. Es seyn die Burger einer gutthätigen Natur / vnd Gastfrey gegen die Frembde; in Vermehrung deß Gewerbs gar arbeitsam / vnd embsig; wie dann der meiste theil von der Kauffmanschafft; theils auch von ihren Erb-Aeckern / vnd obangedeuter Viehezucht / vnd dem Biersieden / leben: welches Bier / so röthlecht / vnd weiß / herlich gut ist / vnd in die benachbarte Länder / nach Holland / vnd weiters / überflüssig verführet wird / weilen es so wol geschmack / vnd annehmlich ist / keine Wind / vnd reissen in den Därmen / sonderlich das / so im Frühling gebrawen wird / leichtlich verursachet. So hat die Statt die Gerechtigkeit in der Weser zu fischen / von dem Schloß Hoya an / so Lüneburgisch / biß an die gesaltzene See. Gleichmäßige Gerechtigkeit hat Sie auch in der Hunta / Leßmona / vnd andern Wassern. Der Magistrat bestehet von 24. Personen / vnd vier Burgermeistern / deren zween ein Jahr lang regieren; vnd wird der / so das halbe Jahr durch den Fürtrag / vnd die Direction hat / der Praesident genant: den gantzen Rath aber / mit seinen Theilen / nennen Sie die Witheit / Weißheit / oder gleichsam der Weisen Rath; in welchen meistentheils die fürnembsten / das ist / die nützesten / vnd besten / vnter der Burgerschafft / sonderlich der Burger Söhne / so gestudiert / doch also / daß der halbe Theil von Kauffleuten ist / gezogen werden. Vnd sihet man da in derselben Erwöhlung / nicht auff Gunst / Schwäger- vnd Blut-Freundschafft / sondern auff Verdienst / Tugenden / vnd Geschicklicheit; wie Joh. Angelius à Werdenhagen, (welcher part. 3. de Rebuspubl. Hanseat. cap. 2. et 12. vnd in Antegressu partis 4. weitläuffig von Bremen schreibet) fol. 421. erinnert. Sonsten ist auch Anno 1641. ein Bericht / von dieser Statt / vnd ihrem Stande / in den Druck kommen; welcher / vnter anderm / nachfolgendes in sich begreiffet; daß namblich / fürs Erste / vnverneinlich seye / daß E. E. Rath der Statt Bremen ihre eigene freye Statt-Regierung / in Geist- vnd Weltlichen Sachen / ohne zuthun der Herren Ertzbischöffe / verwalten / den Magistrat vor sich setzen / Burgermeister / vnd Rath / an der Verstorbenen / vnd Abgestandenen Stell / ohn einige Maßgebung / oder Confirmation / der Herren Ertzbischöffe / erwehlen / andere Officia, vnd Aempter / außtheilen / von den Officianten Rechnung fordern / vnd einnehmen / darvon quitiren / der Statt Sachen / vnd Güter / verwalten / Burger auffnehmen / Ihnen schwören lassen / Aempter / Zünffte oder Güldten / erlauben / [T4] Brema (Merian).jpg [45] selbige mit sonderbaren Privilegien versehen / Statuta, Policey / vnd andere Ordnung / machen / vnd änderen / alle Jurisdictionalia, tàm in civilibus, quàm in criminalibus, tàm cognoscendo, quam exequendo, vnd also merum et mixtum Imperium, mit Annehmung der darzu gehörigen Diener / auch Anordn- vnd Vnterhaltung besonderer locorum, vnd Hochgerichtlicher Zeichen / so wol in / als ausserhalb der Statt / in ihrem Gebiet / vnd Territorio, exerciren / die Wälle / vnd Mauren der Statt / nach belieben auffbawen / ändern / vnd bessern / Ihre Armandia, vnd Zeughäuser / vnterhalten / nicht weniger in- vnd ausserhalb der Statt / bey / vnd vnter den Ihrigen / deß juris Collectandi, Musterung / Landfolge / vnd dergleichen / für sich eintzig / vnd allein / in ihrem District, ohne Hindernuß / oder Zuthun / einiges Menschen / insonderheit deß Herrn Ertzbischoffs / sich gebrauchen; auch sonsten alles das jenige anstellen mögen / was Sie der Statt zum besten / vnd nützesten / befinden; dergleichen freyes Regiment / vnd jura territorialia, vnter die vornehmsten Kennzeichen einer freyen Reichs-Statt billich zu rechnen. Es seyen auch alle vnd jede Ertzbischöffe / ehe Ihnen die Huldigung geleistet wird / gehalten / vnd verobligiret / die Statt schrifftlichen zu verassecuriren / daß Sie dieselbe an ihrer uhralten Frey- Gerechtig- vnd Gewonheit / vnd was Sie vor alters gehabt / in keine weise / oder wege / kräncken / oder beschweren wollen. So seye auch / vors Ander / wahr / vnd mit vntadelhafften alten / vnd newen Documentis, Keyserlichen Concessionibus, vnd Confirmationibus, zu belegen / daß die Statt Bremen mit anderen hohen vortrefflichen Regalien / zu Wasser / vnd Lande / vnter denen / mit der jurisdiction, pacification, vnd protection, der Königlichen Heerstrassen / vnd fürnehmen Flusses deß Weserstroms / ab utraque ripa, von der Statt Bremen an / biß in die Saltzene See; item der Müntzgerechtigkeit / (vnd zwar dergestalt / daß Sie auff ihren beedes gulden / vnd silbernen Müntzen / nicht allein titulum Reipubl. sondern auch den Reichs-Adler führen /) Zöllen / Staffelgerechtigkeit / Gleitlicher Obrigkeit / vnd allen anderen Regalien / welche eine dem Reich immediatè vnterworffene Statt haben kan / privilegiret / vnd versehen. Vors dritte / seye unlaugbar / daß Burgermeister / vnd Rath / der Statt Bremen / nirgends anders / als vor der Röm. Keyserl. Mayest. vnd Dero hochpreißlichen Cammergericht / in Rechten / tàm in prima, quàm secunda Instantia, besprochen werden können / wie solches die unstreittige Observantz / vnd Experientz / mit sich bringe. Vnd haben dieselbe / über das / per privilegium D. Caroli V. Imp. de Anno 1541. den 22. Novembris, erlanget / so auch durch die nachfolgende Röm. Keyser confirmiret worden / daß / von deren abgesprochenen Vrtheilen / an Ihr Keyserl. Mayest. vnd Dero Cammergericht / anders nicht appelliret werden könne / es sey dann / daß 1. die Summa über 600. Goldgulden Capital sich belauffe. 2. Der Apellans juramentum Calumniae praestiret / vnd 3. Cautionem auff 50. Goldgulden / in casum succumbentiae, bestellet habe. Vors Vierdte / habe so wol das Röm. Reich / als die Statt Bremen / ratione immediatae dependentiae, fundatam intentionem, in dem / daß dieselbe / in vnterschiedenen Reichs-Matriculn / insonderheit aber de Anno 1431. 1471. vnd 1480. vnd anderen mehr / zu finden. Vors Fünffte / könne mit den annoch verhandenen Original Außschreiben beleget werden / daß die Statt Bremen / hiebevor / zu Reichstägen beruffen worden: Es werden auch die Alten Reichs Protocolla geben / daß Sie / in dem Reichs-Stätte Rath / Stimme / vnd Stand / gehabt. Vnd ob dann zwar / nach der Zeit / zweiffels ohne / vmb sparung der Kosten / die Vorfahren am Rath etwan nicht geschicket / vnd sich übergehen lassen hätten; So habe doch Burgermeister / vnd Rath / bey der Beruffung zu dem Reichstage / in An. 1640 nicht gebüren wollen / in Zweifel / vnd Disputat zu ziehen / ob die Röm. Keyserl. Mayest. bemächtiget gewesen / die jenige Stätte / welche ein Zeit von Jahren zu Reichstagen nicht beruffen / vnd erschienen seyn möchten / wiederumb abzuladen / [46] vnd zu erfordern. Vors Sechste / seye mit alten / vnd newen Documentis, vnd Quitungen / zu belegen / daß die Statt Bremen / von den Römischen Keysern / zur Reichshülffe gefodert / vnd wann Sie an Reichs-Contributionen etwas abgetragen / die Entrichtung dem Röm. Reich immediatè geschehen. Es haben / vors Siebende / die Keyser / vnd das Cammergericht / die Statt Bremen dermassen consideriret / daß Sie dieselbe / nebenst Fürsten / Graven / vnd anderen deß Reichs immediat-Ständen / zu Executoren der abgesprochenen Sententien / verordnet. Massens Sie auch / Achtens / je / vnd allewege / das Jus foederis, et auxiliorum, gehabt. Vnd was der Behelffe mehr seyn / die am 11. blat angezogen / vnd darauff die widerige Mainung widerlegt / vnd / vnter anderm / gesagt wird / als Keyser Carl der Grosse Anno 805. einen grossen Landtag / bey Magdeburg / an der Elbe / gehalten / hab Er daselbst / mit den Sachsen / einen newen ewigen Frieden auffgerichtet / worin die Sächsischen Lande / vnd Stätte / in den Schutz deß Reichs abermals genommen / vnd verabscheidet / daß Sie bey ihren alten Freiheiten gelassen werden / Ihnen auch / in specie, an das Reich zu appelliren frey seyn solte; in particulari die Statt Bremen betreffend / dieselbe / in signum pristinae, et originariae libertatis, mit einer Statua Rolandina, welche noch biß auff heutigen Tag / am offenen Marckte / mit einem Adeler im Schilde / vnd mit diesen Worten: Vryheit do ick Ju openbahr De Carll / vnd mannig Fürst vorwahr / Dieser Statt ghegheven hat / Deß dancket Gode / ist min Rath / Auffgerichtet stehet / begabet. Die Huldigung dem Herrn Ertzbischoffe / geschehe nicht von der Burgerschafft / noch von allen / vnd jedweden Personen deß Raths / Mann bey Mann / sondern nur von zweyen Herren deß Raths / so pro tempore Camerarii seynd / durch blosse Auffhebung der rechten Hände / ohne Aidesschwur / auch ohne nachsagung einigen Worts / vnd werde nicht purè simpliciter geleistet / sondern daß der Herr Ertzbischoff zuvor / vnd ehe solche abgestattet / schuldig / vnd gehalten / die Statt zu verassecuriren / daß Ihnen die Huldigung an ihrer uralten Frey-Gerechtigkeit / Privilegien / Sitten / vnd Gewonheit / auch / was Sie / vor alters / sonsten besessen / vnd gebraucht / gantz vnschädlich / vnd vnverfänglich seyn solle. Vnd wann solches geschehen / als dann werde die Huldigung abgestattet / ut hinc inde ultro citroque nascatur obligato. Worbey dann zu mercken / daß dergleichen Huldigung nicht auß der Fundation herrühre / oder je / vnd allweg / so lang die Statt Bremen mit dem Ertzstifft / in gewisser Verfassung begriffen gewesen / üblich / vnd im brauch / sondern ehist vngefehr vor 400. Jahren ihren Anfang genommen / dahero: daß die Statt Bremen sich mit dem Herrn Ertzbischoff Gerhardo I. mutuae defensionis causâ, conjungiret / vnd folgends eingeführet / daß man ihm angelobet / trew / vnd hold zu seyn; dagegen aber derselbe hinwieder versprochen / daß Er die Statt bey ihrer uralten Freyheit vngekräncket / vnd unturbiret lassen wolte. So hab sich auch deß Advocati, oder (Ertzbischofflichen) Voigts / Macht / niemaln in der Statt Bremen / dahin erstrecket / daß alle Gerichtliche Sachen vor Ihm / insonderheit privativè gehöret hätten / sondern seye den Bürgern stäts frey gestanden / alsobald vor dem Rath ihre Klag anzubringen; wie dann derselbe in unstrittiger posession, biß gegenwärtige Stunde / befangen / die Judicia frey / vnd ohne deß Vogts Einrede / oder beywesen / zu bestellen / vnd zu exerciren; deßwegen auch von den Römischen Keysern vnterschiedliche Confirmationes erlanget. In Criminalibus werd es also gehalten / daß E. E. Rath für sich allein die Mißthäter einziehen lässet / auch / nach ihrem arbitrio, wiederumb loß gibet / oder / nach verdienter Straff / vom Leben zum Todt verurtheilet. Wann aber E. E. Rath vnter sich einig / vnd geschlossen / daß ein Mißthäter soll sterben / so lässt derselbe dem armen Sünder / vermöge der Peinlichen HalßGerichtsOrdnung / zwey Tag zuvor anmelden / vnd eben ein Viertelstund vngefehr zuvorn / ehe der arme [47] Sünder zur Execution gezogen wird / lässt E. E. Rath / deß Herrn Ertzbischoffs Vogt / den Er in der Statt hat / für sich fordern; woselbst Er mit entblössetem Haupt erscheinet / do der pro tempore praesidirende Burgermeister Ihm anmeldet / daß ein armer Mißthäter verhanden / welcher zum Todt verurtheilet / vnd gerichtet werden solle / vnd derowegen Ihm angemeldet haben wolte / das Gericht zu bekleiden. Darnach fordert auch der Rath / den vom Rath selbst angenommenen / vnd bestalten Scharffrichter / vnd befilcht demselben / wie er die Vrthel außsprechen solte. Wann solches beschehen / so setzt der Vogt sich nieder / vnd der arme Sünder wird gebunden herfür gebracht / das Gericht gehäget / vnd Ihm / dem Mißthäter / nach eines Raths Anordnung / seine Bekantnuß vorgelesen / vnd darauff gefragt / ob er dessen geständig? So wird begehrt ein Mann zum Vrtheil / darzu dann der Scharffrichter geben; welcher die Straffe / vnd wie der arme Sünder gerichtet werden soll / offentlich / als ihm dasselb von E. E. Rath anbefohlen / außsagt / vnd darauff alsbald der Mißthäter ad locum supplicii consuetum geführt / vnd nach eines Raths Schluß / gestraffet wird; Inmassen dann auch der Statt Cammerer / mit etlichen Reisigen / an die Richtstelle / außfährt / vnd daselbst / im Nahmen / vnd von wegen E. E. Raths / laut der Peinlichen Halßgerichts Ordnung / den Frieden außrufft. Da aber der arme Sünder / vor deß Vogts Gericht / seiner vorgelesenen Missethat nicht geständig ist / so muß der Vogt deß Raths Diener zu E. E. Rath auff das Rathhauß schicken / vnd solches dem Rath vermelden lassen; da es dann erheblich / wie die Peinliche Halßgerichts Ordnung in solchen Fällen verordnet / so wird vom Rath befohlen / daß er wiederumb in die Gefängnuß gebracht werde: Wann es aber allein zu Verzögerung der Justitz / vnd rechtmässigen Execution / geschicht / vnd der arme Sünder ohne das gnugsam überzeugt / so lässt E. E. Rath / durch Ihren Diener anmelden / daß I. E. W. die Gicht dazu geben; das bedeutet alsdann so viel / daß man seines Verläugnens / vnd Einrede vngeacht / mit ihm zur Straff verfahren solle / welches dann auch geschiehet / etc. Wann auch der Vogt kranck / vnd schwach ist / oder sonsten sich verweigert / das Gericht in Peinlichen Sachen zu besitzen / So pflegt E. E. Rath / auß Ihrem Mittel / zu Bekleidung deß Gerichts / zu verordnen / Krafft deß Kayserlichen Privilegii de Anno 1541. So seye dann auch (wie in dem angezogenen Bericht weiter stehet) unlaugbar / daß der Vogt mit der Obrigkeitlichen Gewalt / vnd Regierung der Statt / nicht das allergeringste zu schaffen / zu thuen / oder ein Wort darzu zu reden; oder aber über den Rath / vnd Gemeine Statt / nicht die geringste Jurisdiction / Gebott / oder Verbott / habe: wie Er dann auch in keinen Fällen / in Civilibus, sich deß Juris cognoscendi, judicandi, multò minus exequendi, anzumassen. Vnd ob gleich E. E. Rath die Landtäge / Item Hoff- vnd OberLandgerichte / durch die Ihrige / beschicke / vnd einen gefreyten Mitstand deß Ertzstiffts praesentire: So sey doch zu wissen / daß solches nicht wegen der Statt selbst / sondern wegen dessen / daß E. E. Rath im Ertzstifft seine Landgüter hat / geschehe / vnnd derenthalben sonderbare Pacta, vnd Recessus, auffgerichtet seyen. Vnd so viel auß dem angezogenen E. E. Raths zu Bremen Bericht; welcher auch / zu dem obangedeuten Reichstag nacher Regenspurg / auff Ihr Keyserl. Mayest. etc. Herrn Ferdinandi III. Beruffung / die Seinige geschickt / die auch ihre Session, vnd Votum, im Reichs-Stätt Rath gehabt: vnd wird in dem Anno 1641. gemachten Abschied / Herr D. Bethmannus Herdesianus, der Statt Syndicus, mit Nahmen genennet: welcher Anschlag / vermög der Reichs-Matricul deß 1471. Jahrs / 10. zu Roß / vnd 20. zu Fuß; vnd vom Jahr 1481. da an statt der vorigen zehen tausent / zweintzig tausent wider den Türcken zu schicken / verabschiedet worden / 20. zu Roß / vnd 40. zu Fuß gewesen. Als aber Anno 1646. den 1. Junii, höchstgedachter Keyser Ferdinandus III. Bremen für eine Reich-Statt / durch ein [48] offentlich Patent / erkläret / vnd Sie in seinen Schutz genommen; So haben Ihre Keyserl. Mayest. auch darauff den 14. Februar. Anno 47. derselben den Anschlag auff 16. zu Roß / vnd 32. zu Fuß / (oder 320. fl.) einfachen Römerzug Monatlich gemacht. Was die sonderbare Geschichten / so sich allhie zugetragen / anbelangt / So schreibet man / daß vmbs Jahr Christi 915. die Hunnen / Bremen überfallen / die Priester bey den Altären erschlagen; vnd endlich alle Kirchen angezündet: Es hab aber GOtt ein groß Vngewitter erreget / vnnd die Schindeln von den halb verbrandten Kirchen / den vnglaubigen Heyden vnter das Gesicht geworffen / daß sie davon geflohen / vnnd entweder im Wasser ersoffen / oder ihren Feinden zu theil worden seyn: Wiewol Sie / die Hunnen / Anno 923. wieder kommen / vnd übel da gehauset haben sollen. Es ist aber Bremen zu selbiger Zeit noch schlecht / vnnd vorher / bey Regierung Keyser Carls deß grossen / ein offner Fleck; wiewol / vor Andern in Sachsen / selbiges mahl schon vornehm / vnd berühmt gewesen; doch vor dem Jahr 990. zu vmbmauren nicht angefangen worden. Theils wollen / daß vmbs Jahr 1000. oder 1010. diesen Ort / mit einem Graben / vnd Wall / Bischoff Umanus eingefangen; Theils daß der Bischoff Libentius das erste Fundament der Mauren gelegt; weiln vorhero die besagte Hunnen / item die Normannen / vnd Wenden / mit ihrer Grausamkeit hierzu Vrsach gegeben. Bischoff Bezelinus habe das Werck fortgetrieben / aber nicht gar vollendet; in dessen letztem Jahr / als das Bistumb nun fast 270. Jahr gestanden / die gantze Statt außgebronnen sey. Man liset aber / daß vmbs Jahr 1100. allberait grosser Handel / von den frembden Kauffleuten / auff hieher gewesen. Vnd / wie mächtig diese Statt folgends worden / ist darauß zu sehen; dieweil die Bremer drey Meerfahrten gethan / Eine in das Jüdische Land; die Andere nach Portugal / da Sie vmbs Jahr 1141. den Saracenern die Statt Lisabona hinweg genommen; vnd die Dritte wiederumb in das gelobte Land / vmbs Jahr 1189. zu welcher Zeit / nach der Bremer Lobwürdigem Exempel / man sich der krancken Raisenden angenommen / vnnd der Teutsche Ritters-Orden seinen Anfang bekommen hat. Es seyn die Bremer auch / durch den Sund / ins Lieffland geschiffet; dahin Sie einen Theil ihres Volcks gebracht / mit den Lieffländern Freundschafft gemacht; welche hiedurch / zum Christlichen Glauben / zum theil gebracht / vnnd die Statt Riga erbawet worden; wie hievon Vnsere Topographia Livoniae zu lesen. Hergegen hatten die Bremer Vnfäll zu Hauß / in deme / erstlich / die Statt / der Graff von Oldenburg Christianus, eingenommen / vnnd bald darauff Hertzog Heinrich der Löwe zu Sachsen solche gestürmet / mit grosser Gewalt erobert / vnd sie den Kriegsleuten preiß geben hat. Seine zween Söhne / Keyser Otto der Vierdte / vnnd Pfaltzgraff Heinrich / haben / folgender Zeit / als Sie mit dem Ertzbischoff Hardwig von Bremen zu thun hatten / die Statt auch erstiegen / vnd allda grosse Beute bekommen. Anno 1235. belagerte deß besagten Hertzog Heinrichen deß Löwen EnickSohn / Hertzog Otto von Braunschweig / die Statt / konte aber / weil der Winter mit macht einfiel / nichts außrichten. Anno 1369. ward der Ertzbischoff Albertus, Herzog zu Braunschweig / mit grossem Gepränge / vnd vielen Reuttern / allhie eingeführet. Bald hernach erhub sich in der Statt eine Auffruhr / vnd lehneten sich etliche Burger wider den Rath auff. Dieser ließ die Thor zuschleissen / vnd brachte bald etliche Burger auff / die weidlich auff die Verrähter schlugen / deren viel fiengen / vnnd liesse der Rath ihnen die Köpffe weghawen; etliche wurden der Statt verwiesen. Dieselben nun richteten viel Vnruhe an / vnd brachten auch den Ertzbischoff auff ihre Seiten; deme bey Nachts etliche Verrähter die Thor öffneten; vnd darüber viel redliche Burger / die sich zur Wehr stelleten / erschlagen wurden / etliche aber zur Statt [49] hinauß wichen / welchen die Graven von Oldenburg Hülff thaten; vnd kam Graff Curdt von Oldenburg / in der Nacht / mit einem grossen hauffen Volcks / für die Statt / deme die überbliebenen redlichen Burger die Thor auffmachten; da es dann an ein morden / vnd stechen / gieng / was man von den auffrührischen Buben / vnnd Verrähtern / antraff / ward zu tode gehawen; die Obersten / vnd Hauptleute aber / von den Verrähtern / alle auffgehenckt / ein jeglicher für seiner Haußthür: Deßgleichen sind auch die auffrührischen Weiber hingerichtet / vnd mit allem ihrem Haußgesinde erschlagen worden. Die andern Burger musten allzumal dem Rath auffs new huldigen / vnd schwören. Anno 1426. ist zwischen Herboldt Duckel / vnd seinen MitRathsFreunden / dem Alten Rath / vnd dem Newen Rath / eine gefährliche Vnruhe / vnd Zwispalt / entstanden. Anno 1433. hat sich ein grosser Tumult in der Statt erreget / der durch die Graven Johann / vnd Otten / zu Hoya / vnnd Andere / verglichen worden. Anno 1435. ist die Statt Bremen / vom Keyser Sigismundo, in die Acht / vnnd OberAcht / erklärt worden / darumb / daß Sie ihren Burgermeister / Herrn Johann Vasmer / einen alten / grauen / wolberedten Mann / vnschuldiger weise / wie man schreibet / mit dem Schwerdte richten lassen. Es ist aber endlich diese Sach verglichen / vnnd deß Burgermeisters Erben contentirt worden. Anno 1474. war Auffruhr wider den Rath allhie. Anno 1522. hat allda Henricus Sudphaniensis, ein Augustiner-Mönch / wider den Papst zu predigen angefangen / vnd ist darauff im Jahr 1525. die Meß in allen Kirchen / ausser deß Doms / abgeschafft / vnd hernach Anno 1532. dieselbe auch in gemeltem Dom / von der Burgerschafft abgethan worden. Vnd will Nicolaus Helduaderus part. 2. Sylv. Chronol. Circuli Baltici, daß die Bremer / vnter den Stätten / die ersten / so Luthero beygesprungen; aber auch die ersten gewesen vnter den Stätten / so Anno 1561. von Luthero zu den Calvinisten gefallen: wie dann die Statt / ausser etlichen Einwohnern / vnnd denen zum Dom gehörigen Personen / der Zeit der Calvinischen / oder / wie mans nennt / der Reformirten Religion zugethan ist. Anno 1530. entstund ein Empörung in der Statt. Anno 1547. ward Sie von Hertzog Erichen zu Braunschweig / vnd dem Keyserlichen Obristen / Christophen von Wrisberg / belagert; aber / weiln Graff Albrecht von Mansfeld / vnd Wilhelm Thomshirn / dem Herzogen ins Land gefallen / nichts außgericht; vnd kam darüber derselbe in ihre / vnnd der Hamburger / so den Bremern zu Hülff gezogen / Hände / vnd wurde / von Ihnen / bey der Drackenburg / an der Weser / hart geschlagen / vnd sein Rüstwage / sampt achtzehen Stücken Geschützes / nach Bremen geführet. Anno 1560. ist / zwischen etlichen Personen deß Raths / eine gantz beschwerliche weit außsehende Irrung / vnd Empörung / entstanden / welche so weit außgeschlagen / daß von den 28. Personen / die den Rath bekleidet / 22. selbmütig auß der Statt gewichen / vnd nicht mehr / als sechs Personen / verblieben. Den 20. Junii Anno 1624. hat das Wetter / an vnterschiedlichen Orten allhie eingeschlagen / vnd / vnter andern / in den starcken Zwinger am Oster-Thor / daselbst 40. Tonnen Pulver gestanden / so in einem Augenblick angangen / den obern Theil deß Thurns weggeschlagen / in 500. Häuser die Dächer weggerissen / die Fenster zerschmettert / 10. Menschen ertödtet / 7. Gefangene im Thurn seyn vnbeschädigt / aber ein gefangen Weib todt blieben. Anno 1638. den 27. Januarii, ist der kleinere Thurn von dem Domb / gar gehling / als wie ein Stein / in stracker Lini / zu boden fallen kan / vmb zwey Vhr Nachmittag / mit einem theil der Mauren an selbigem Ort / vnd vielen Glocken / vnd / vnter denselben / der grössern / Susanna genant / herab gefallen / darüber fünff Personen vmbkommen / die übrigen aber halb todter davon getragen worden seyn. Vnd hat darauff / in selbigem Jahr / Herr Friederich Hertzog zu Schleßwigk / vnd Holstein / postulirter Ertzbischoff zu Bremen / [50] das Exercitium der Augspurgischen Confession / oder Lutherischen Religion / in dem jetztgedachten Dom / oder zu S. Peter / eingeführt. Vnd ist hernach Anno 39. den4. Octobris, durch Vnterhandlung Königs Christiani IV. in Dennemarck / der Herren General Staaten / vnd der beeden Stätte Lübeck / vnd Hamburg / ein Vergleich deßwegen mit der Statt auffgerichtet worden / zu Staden; darinn / vnter anderm / versehen / daß Burgermeister / Rath / vnd Gemeind der Statt Bremen / das Thumb-Capitel / vnd ihre der Lutherischen Religion zugethane Burger / Einwohner / vnd Andere / sich zu Bremen auffhaltende / in dem freyen exercitio der Augspurgischen Confession / vnd Lutherischer Religion / vnd Gebrauch der heiligen Sacramenten / vnd andern Lutherischen Ceremonien / in dem Thumb (so auch eine Schuel hat) vnd / auff begebende Nothfälle / in ihren Häusern / hinfüro gäntzlich unbeträngt lassen / verhindern / noch beschweren wollen vnd sollen. Jedoch sollen die Lutherische Burger / vnd Einwohner / wann Sie ihre Kinder von den Thumbpredigern tauffen lassen / alsdann auch den Bremischen Predigern ihr alte Gebürnuß entrichten. Es sollen die Lutherische Thumbprediger die Bremischen / vnd hinwiederumb die Bremischen Prediger die Lutherische ReligionsVerwandten / zu Verrichtung deß Gevatter-Stands / vnweigerlich admittiren / vnd ferner die Lutherischen Burger sich von den Pfarrern der Bremischen Pfarrkirchen / von der Cantzel auffbieten / vnd in den Ehestand einsegnen lassen: Die Clerisey aber / vnd dem Rath nicht vnter gehörige / sich von den Lutherischen Thumbpredigern abkündigen / vnd copuliren zu lassen / bemächtigt seyn; sonsten aber dem Thumb kein jus parochiale deßwegen zuwachsen / über die Lutherische Bürger. Es sollen sich auch die Prediger von beeden Theilen / reciprocè alles scheltens / vnd schmähens / auff einander gäntzlich enthalten. Anno 1647. den 5. Augusti, hat allhie der Donner in den Pulverthurn am Zuchthause (welches darüber schier zu nichte gemacht worden) geschlagen / dardurch in 600. vnd mehr Häuser / ruinirt / vnd zerschmettert; auch von Menschen 30. in 40. todt blieben / vnd über 200. gequetscht worden. Vnd so viel von dieser weitberuffenen ansehenlichen Statt / deren Privilegia Limnaeus lib. 7. de Jure publico cap. 7. pag. 126. seqq. setzet / vnd welche / sampt ihrem Gebiet / mit dem Hertzogthumb Lüneburg / dem Bistumb Verden / der Graffschafft Oldenburg / (deren Haupt-Statt nur eine gute Tagraise zu Fuß von Bremen gelegen) dem Ertzbistumb oder Lande Bremen / vnd mit der Graffschafft Hoya / gräntzen thut. Sihe / von deme / was gesagt / über die obernante Autores, auch den Fünfften Theil deß G. Braunen Stättbuchs / Matth. Quade / in Teutscher Nation Herrligkeit / Matth. Dresseri Stättbuch / P. Bertium lib. 3. Rerum German. Herman. Conringium, in Exercitat. de Urbibus German. die Braunschweigische Chronick / die getruckte Relationes, Regkman in der Lübeckischen Chronick / Chytraeum lib. 13. Saxon. fol. 330. seq. et 338. seq. Wilhelm. Dillichium, in seiner Bremischen Chronick / vnd obgedachten Limnaeum tom. 4. de J. publ. in addit. ad d. lib. 7. p. 170. et seqq. Was zum Beschluß das Ertzbistumb allhie / anlangen thuet / so hat Keyser Carl der Grosse allda Anno 788. erstlich ein Bistumb angerichtet / vnd demselben Willehadum, oder Wilhadum einen Engelländer / vorgesetzt; deme succedirt Willericus, diesem Ludericus, vnd solchem S. Ansgarius, oder Anscharius, der vierdte Bischoff / welcher gestorben Anno 865. Er ist / durch Beförderung Keyser Ludwigs deß Frommen / Anno 833. der Erste Ertzbischoff zu Hamburg worden / vnd wurde Anno 849. mit Bewilligung Papsts Nicolai I. das Bistumb Bremen / besagtem Newen Ertzbistumb Hamburg / einverleibt. Vnd succedirten dem H.Ansgario, Rembertus, Adalgarius, Hojerus oder Hogerius, Reinwardus, Unno, Adaldagus, so Anno 988. gestorben) [51] Libentius, Unwanus, Libentius II. Hermannus, Alebrandus oder Bezelinus, Albertus oder Adelbertus, ein geborner Pfaltzgraff bey Rhein / so Anno 1072. gestorben / Liemarus, oder Leimarus, der Letzte vnd vierzehende Ertzbischoff zu Hamburg / vnd siebenzehende Bischoff zu Bremen; Nach welcher Zeit sich die Ertzbischöffe nicht mehr von Hamburg / sondern Bremen / geschrieben haben / vnd gieng das Bistumb zu Hamburg gar ab; wie dann noch der Zeit keines mehr daselbst; sondern hinfort das Hamburgisch / dem Bremischen / mit dem Ertzbischofflichen Titel / einverleibt blieben ist. Vnd hat man hernach auch die Bischöffe zu Lübeck / (vorhin zu Altenburg) Swerin / Lebus / vnd Ratzenburg / diesem Ertzbistumb vntergeben. Es werden aber nach dem obgedachten Liemaro, die Vorsteher deß Bistumbs / oder nunmehr Ertzbistumbs Bremen / in folgender Ordnung gezehlet / 18. Humbertus. 19. Fredericus. 20. Adalbero. 21. Hartwicus, so gestorben Anno 1168. 22. Baldewinus. 23. Bartholdus. 24. Sifridus. 25. Hartvvicus. 26.Woldemarus. 27. Gerardus. 28. Gerardus II. 29. Hildeboldus. 30. Giselbertus. 31. Henricus de Goltorn. 32. Bernardus de Welpe. 33. Johannes Dacus. 34. Burchardus Grellen. 35. Otto, Graff von Oldenborgh / so Anno 1349. gestorben. 36. Godfrid Graff von Arensberg / vnd Moritz Graff zu Oldenburg / die mit einander vmbs Ertzbistumb Krieg geführt / vnd endlich Graff Godfried dasselbe Hertzog Albrechten zu Braunschweig übergeben hat / der auch Ertzbischoff geblieben / vnd Anno. 1395. in der Ordnung der 37. Bischoff allhie / gestorben ist. 38. Otto II. 39. Johannes. 40. Nicolaus. 41. Baldevvinus II. 42. Gerardus. 43. Henricus. 44. Johannes Rhodius, so Anno 1511. verschieden. 45. Christophorus, Hertzog zu Braunschweig. 46. Georgius, deß vorigen Bruder / der Anno 1567. gestorben. 47. Henricus, ein Hertzog in NiderSachsen / zu Lauenburg / so Anno 1585. diese Welt gesegnet. 48. Hertzog Johann Adolph von Holstein / so das Ertzbistumb hernach auffgeben. 49. Johannes Fridericus, Hertzog von Holstein / deß vorigen Bruder / der den 4. Septembr. Anno 1634. gestorben. 50. (bey theils der 47. bey theils der 48.) Fridericus, König Christian deß Vierten in Dennemarck Herr Sohn / Anno 1635. zum Ertzbischoff erwehlet; der aber Anno 48. auff absterben höchstgedachten dero Herrn Vattern / König in Dennemarck: dieses Ertzbistumb aber / vermög der Teutschen General FriedensTractaten / zu einem weltlichen Hertzogthumb gemacht / vnd der hochlöblichen Cron Schweden / als ein Lehen vom H. Röm. Reich / überlassen worden: Wie hievon / vnd dem Bremischen Lande / oben / im Eingang dieses Tractats / zu sehen; vnd / im übrigen / von diesem weyland gewesten Ertzbistumb / vnd desselben Vorstehern / neben den Alten / als Adamo Bremense, A. Abbate Stadens. der Historia Archiepiscoporum Bremensium, vnter den Scriptoribus Rerum German. Septentrion. Erpoldi Lindenbrogii, vnd Alb. Crantzio, in seiner Metropoli, Chytraeus lib. 2. Saxon. p. 59. seq. Ubbo Emmius de Rebus Frisicis, vnd die obgedachte deß Dillichii Bremische Chronick / zu lesen. Vnd diese ist deß Autoris dieses Wercks Beschreibung der Statt Bremen. Weiln aber seithero / auß derselben selbsten / auch ein andere Beschreibung einkommen: Als hat man solche / der vorigen / allhie auch beyfügen wollen; welche / von Wort zu Worten / also lautet: Es ligt diese berühmte Handels-Statt in Nieder-Sachsen / vnd gräntzet mit dero Gebiet an das Ertzstifft Bremen / die Graffschafften Hoya / Delmenhorst / vnd Oldenburg / vnd ist benachbart mit dem Fürstenthumb Lüneburg / Bistumb Verden / vnd Graffschafft Ost-Frießland / an diesen Oertern haben vormahln gewohnet die alten vnd streitbare Völcker Chauci, wie selbiges vnter anderm zu ersehen außm Tacito lib. de morib. German. da er schreibet: Chaucorum gens incipit à Frisiis, et partem littoris occupat, omnium quas exposui gentium lateribus obtenditur, donec in Cattos usque sinuetur, Tam immensum terrarum spacium non [T5] Saxoniae Inferioris (Merian) b 036.jpg [52] tenent tantum Chauci, Sed et implent, populus inter Germanos nobilissimus. Ptolomaeus aber lehret / wie diese Chauci vertheilet vnd vnterschieden gewesen / lib. 2. cap. 11. Partem, ait, quae secus Oceanum est, habitant supra Busactores Frisii usque ad Amasum fluvium, post hos Chauci, qui appellantur parvi, usque ad fluvium Visurgim, deinde Chauci Majores dicti, usque ad Albim fluvium. Welchen Vnterscheid der Chaucorum bestättigt Plin. lib. 16. hist. cap. 1. Sunt in Septentrione visae nobis Chaucorum gentes, qui majores minoresque appellantur. In folgenden Zeiten aber / haben die Chauci diesen Nahmen abgelegt / so in den Nahmen der Sachsen verwechselt / oder verändert worden / welcher sonsten bey den Alten vnbekant gewesen. Bemeldte Sachsen seynd unterschieden in Ostvalos, oder Saxones Orientales, die annoch der Sachsen Nahmen behalten / so zwischen der Weser vnd Elbe belegen / vnd die Westphalos vel Saxones Occidentales, so jenseit der Weser in Westphalen wohnen / Vid. sup. Topograph. Westphal. f. 5. a. Woher aber der Nahme Bremen dieser Statt (so in Wigmodia juxta Diploma fundationis Dioeceseos Bremensis, gelegen / cujus nomen una cum Chaucis interiit entstanden / vnd erwachsen seye / davon seyn vngleiche Meynungen. Etzliche muthmassen / weiln allhie über die Weser ein Vberfahrt gewesen / daß von den breiten flachen Schiffen / so in Nieder-Sachsen Pramen genant / dieser Nahme entstanden / Andere wollen / weiln an diesem Ort die Genista oder Brämkraut häuffig gewachsen / dahero der Name Brämen erwachsen. M. Martinius in Mexico Philologicostatuirt / weiln Bremen vff den Gräntzen deß Teutschen Reichs / nach dem Oceano oder Seewerts gelegen / dannenhero quasi fimbria, ein Bräme oder Saum die Statt genant worden; Die Polnische Geschichtschreiber aber vermelden / daß dero Fürst Lechus an diesem Ort ein Vestung gelegt / so wegen beschwerd der stättig daselbst ligenden Besatzung / Breremie, h. e. onus genant / uti ex Vapovio refert Cromer. de gest. Polonor. libr. 2. in. pr. quibus contradicit. P. Cluver. in German. antiqu. lib. 3. cap. 18. f. 74. Ins gemein aber ist der Geographorum Meynung / daß Bremen deß Ptolomaei Phabiranon seye / Vid. Munster. lib. 3. Cosmograph. cap. 453. Mercat. in Atlant. tab. Westphal. 1. Bertius in Comm. Germaniae Magnae p. 106. Et in Civitate Bremensi, ubi citat Francisc. Irenicum. Martinius in Lexico Philologico, verbo Phabiranum, ubi allegat Appianum, et Peucerum. Sonderlich aber schreibet hievon obgedachter P. Cluver. sup. alleg. lib. 3. cap. 18. Apud Ptolomaeum locus Germaniae legitur nomine ????????? Fabiranum, cujus situs probè quadrat in celebrem nunc urbem in dextra Visurgis ripa BREMEN. Nec nomen omninò abhortet, nam demptâ priore syllaba reliquum BIRANUM satis aperta vestigia gerit vocabuli BREMEN; et quid scio an non apud Ptolomaeum M. corruptum sit in N. integrumque; vocabulum fuerit FABIRAMMUM ? Gewiß ists / wie vorhin berührt / daß der situs Phabirani apud Ptolomaeum lib. 2. Geograph. cap. 11. mit dem Lager der Statt Bremen gantz wol überein komme. Gedachte Statt ligt am Weserstrom / so vom Wasser oder Gewässern / vnd verschiedenen Wasserströmen / so sich drinn ergiessen / also genant / Latinè Visurgis quod vi surgat, vnd bey den alten Historicis, VVerra, VVerraha, VVisura & VVisera. Vid. Mercat. in Atlant. tit. Germania. Selbiger Fluß entspringt in Francken / im Thüringer Wald / theilet sich in zwey Ströme / die Werra vnd Fulda genant / welche durch Hessen vnd Thüringen abfliessen / sich endlich vnter der Statt Münden vereinigen / vorige Nahmen ablegen / vnd von dannen biß in die Gesaltzene See / die Weser dieser Fluß genant wird / Inmassen dann offtgedachter Weserstrom von gemeldter Statt Münden / durch die Landschafften Braunschweig / Paderborn / Corvey / Ravenspurg / Schaumburg / Lippe / Minden / Verden / Hoyen / Bremen / Delmenhorst / Oldenburg / sich herab ziehet / [53] vnd 18. Meil vnterhalb der Statt Bremen sich in den Oceanum, oder die Nord-See / ergeusset. Vermittele dieses Edlen Stroms / ist zu Bremen eine schöne Schifffahrt / dadurch nicht allein auß obgemelten Landschafften / mit platten Schiffen / so man Eken nennet / die Wahren / sonderlich Holz / Wolle / Korn / vnd Ertz / in die benachbarte vnd ferner abgelegene Königreich vnd Landschafften außgeführet / sondern auch hinwiederumb die auß frembden vnd weit entlegenen Landen eingelangte Kauffmanschafft in Westphalen / Braunschweig / Hessen / Thüringen / vnd von dannen weiter ins Römische Reich verführet / vnd gebracht werden. Vnterhalb der Statt Bremen / werden grosse vnd kleine Seeschiff gebraucht; vnd ob zwarn durch einfliessung der Sande in den vorigen Jahren / der Weserstrom zimlich vntieff geworden / ist jedoch vff Verordnung deß Raths zu Bremen / in denen nechsten Jahren / durch Schlachten vnd Wassergebäwden / der Fluß zimlich wieder außgetieffet / daß mittelmässige Schiffe mit ihrer Ladung nach Bremen segeln können / die grossen See-Schiff aber / so wegen vntieffe deß Stroms / nicht allerdings an die Statt mit ihrer Ladung gelangen mögen / bleiben bey anderthalb Meilen vnterhalb der Statt / dero Behueff dann ein bequemer Haafen / zum Vegesack / durch Vorsorge eines Löblichen Magistrats zu Bremen / erbawet / vnd vnterhalten wird. Vmb mehrer Versicherung der Schifffahrt / lässet auch der Rath zu Bremen / durch dero Verordnete / den Weserstrom mit Seetonnen vnd Backen (vnd die Seetonnen von eychen Holtz / mit eysern Bänden wol verwahret / daß sie fest halten / vnd oben schwimmen können / selbige mit einer eysernen Ketten / an einem Quaderstein fest gemacht / vnd in die Tieffe versencket werden / also / daß getachter Seetonnen / groß vnd klein / eine mehr / die andere weniger / bey einhundert Reichsthaler zu verfertigen kostet; vnd wird durch die Seetonnen die Tieffe / vnd durch die Backen die Druckene oder Vntieffe deß Stroms bezeichnet / darnach sich die Seefahrende im segeln zu richten) biß in die Saltzene See / oder den Oceanum, vorgehen / vnd seynd der Backen in 44. stück / vnd der Seetonnen 51. in Anzahl / von der Statt Bremen / biß in die Nord-See / gesetzet vnd geleget. Es ist auch der Statt Bremen / wegen getrewer der Keyserl. Mayest. / dem Heil. Röm. Reich / vnd der gantzen Christenheit / geleisteter Dienste / vom Keyser Henrico V. Imperatore, die Begnadung beschehen / (vermög privilegu de dato Maguntiae, 2. Idus Maii, Anno 1111. welches von VVilhelmo Imperatore Antuerp. 4. Cal. Octobr. Anno 1252. vnd VVenceslao Imperatore Pragae, Anno 1396. 4. Martii, so dann von Carolo V. Imperatore, Anno 1541. 20. Julii zu Regenspurg / vnd allen folgenden Römischen Keysern wiederholet vnd bestättiget worden / Vid. Limn. addit. ad lib. 7. de jur. publ. cap. 7. num. 3. et 4.) et data est plena et libera potestas, pacificandi, protegendi et defendendi stratam Regiam scil. VViseram ex utraque parte littoris à Civitate Bremensi; usque ad salsum mare, nec non mercatores cum suis navibus et Mercimoniis civitatem adeuntes seu visitantes, et ab ea declinantes, justa judicio contra piratas et praedones procedendo. Welches dann von vndencklichen Zeiten von dem Magistrat zu Bremen beobachtet / der Weserstrom in guter Sicherheit erhalten / vnd / wann Seerauber darauff betretten / selbige mit Macht angegriffen / nach Bremen verführet / vnd daselbst nach Verdienst vnd Verbrechen / mit gebührender Straff angesehen / vnd zum Todt verurtheilt vnd gebracht / auch sonsten alle Superiorität darauff exerciret worden / wie dessen alte vnd newe Exempel verhanden seyn. Sonsten ist durch die Bequemigkeit deß Stroms / vnd übliche Schifffahrt / der Kauffhandel zu Bremen sehr befodert vnd vermehret worden / Inmassen dann nicht allein vielerhand Kauffleute sich daselbsten vffhalten / sondern auch die Vornehmste der Statt dem Kauffhandel obligen / vnd selbigen in die benachbarte / auch weit entlegene Königreiche vnd Landschafften / führen. Zu Beförderung [54] deß Commercii, ist durch uralten Gebrauch eingeführt / vnd durch Keyserl. Privilegia bestättigt / daß allerhand Getreid / Wein / Bier / vnd andere Kauffmanschafften / die Weser herunter / die Statt Bremen nicht vorbey geführet werden mögen / welches jus stapulae in viridi observantia erhalten / Inmassen solches auch berühret wird / vom P. Frider. Mindan. de process. execut. lib. 2. cap. 14. sect. in fin. Nicht allein aber ist Bremen / vermittelst der Schifffahrt / durch Kauffmanschafft vnd Gewerbe berühmt worden / sondern es seynd auch von dannen verschiedene Expeditiones zu Wasser verführet / daß die beede Sächsische Fürsten / Horsus et Hengistus, in anno 449. zu Bremen drey grosse lange Schiffe zurüsten lassen / damit Sie in Engelland geschiffet / selbiges Königreich erobert / vnd die inwohnende Scotos et Pictos vertrieben / wird in den alten Chronicis berichtet. Vnter dem Keyser Henrico IV. vmbs Jahr 1096. als das heilige Land / vnd die Statt Jerusalem / von Hertzog Gottfried von Bullion / vnd andern Christlichen Fürsten / vnd Völckern / wieder erobert / haben die von Bremen auch dahin die Ihrige mit außgerüstet / vnd fort gesandt / wannenhero Sie von Keyser Heinrich dem Fünfften / in anno 1111. mild Keyserlich begnadet worden / Inmassen die verba privilegii, Bremenses rühmen / ob obsequiorum promtitudinem, multasque Deificas virtutes, viriles actus, ac non modicos labores et expensas, quos et quas Bremenses per mare suis navibus et per terram fecerunt, in passagio ultra mare ad terram Sanctam, quando civitas Hierosolymitana capta est. Wie Anno 1147. vnterm Keyser Cunrad abermals ein Zug nach Jerusalem vorgenommen / haben die von Bremen die Ihrige dahin wieder außgerüstet / welche vnter wegs die Saracener auß Hispania vnd Lissebona vertreiben helffen / vid. Helmold. lib. 1. Chron. Schlav. cap. 62. Crantz. lib. 4. Vandal. cap. 2. Anno 1158. haben die von Bremen / wie sie in die Ost-See außgefahren / vnd in dem Fluß Duna angelandet / mit den daselbsten wohnenden Lieffländern Freundschafft gemacht / folgends einen Gottseligen Priester / Meinhardum, dahin gebracht / der viel Vnglaubige zum Christlichen Glauben bekehret / dannenhero die Erbawung der Statt Riga, vnd Stifftung deß Ertzbistumbs daselbst / so dann ander verscheidener Stätte / Schlösser / Kirchen / vnd Clöster in Lieffland / veranlasset / vnd die vorhin Heydnische Landschafft mit Christlichen Leuten / sonderlich auß der Statt Bremen / besetzt worden; wie selbiges außführlich zu lesen / in Balthazar Russovorn Lieffländischen Chronick / in der Vorrede / vnd part. 1. fol. 3. Als folgends vnterm Keyser Friderico I. Barbarossa genant / wiederumb ein Christlicher Heerzug ins H. Land vorgenommen / haben sich die von Bremen gleichfals mit ihren eigenen Schiffen / vnd Kriegsleuten / vnter ihrem eigenen Fähnlein / dabey gebrauchen vnd finden lassen / Inmassen selbiges bezeugen Abb. Stadens. in Chron. Anno 1190. Crantz. lib. 7. Metropol. cap. 13. et lib. 6. cap. 28. Petersen in Chron. Holsat. part. 2. fol. 58. bey welchem Zuge die von Lübeck vnd Bremen / zu Jerusalem den ersten Anfang deß Teutschen Ordens gemacht / Imassen berichten Crantz. lib. 6. Vandal. cap. 28. Funcc. in Chronolog. an. 1189. Munst. lib. 3. Cosmogr. cap. 491. Es ist auch der ander Meister Teutschen Ordens Otto von Kerpen / ein Bremischer Burger vnd Edelmann gewesen / uti ex antiquis Chronicis refert Caspar Hennenberger in der Preussischen Chronick fol. 364. Vnd schreibt Crantz. alleg. lib. 6. Vandal. cap. 28. in fin. Lubecenses et Bremenses, quia primi fuerint, qui semina futuri ordinis jecerint, inter militares eosdem assumi in ordinem, quum alias plebejos non admittant, nisi in chorum Psallentium. Mit Warheit aber wird die vmb Bremen belegene Gegend vnd Landschafft in Diplomate fundationis Episcopatus Bremensis à Carolo Magno Imp. (quod exstat apud M. Adam. lib. 1. hist. Eccl. c. 9. aliàs 10. Abb. Stad. in Chr. f. 81. et 82. Crantz. lib. 1. Metrop. c. 7.) genant / terra piscium ubertate ditissima, pecoribus alendis aptissima; [55] Dann wegen jährlichen Außlauff deß Weser-Stroms / vnd Vberschwemmung dero daran belegenen Länder / gute Bequemligkeit ist / das Viehe zu weyden / Inmassen vmb die Statt / innerhalb einer viertheil Meil / vnd gleichsam vnterm Geschütz der Vestung / in die zwey tausent stück Viehe / an Ochsen vnd Kühen / von den Bremischen Bürgern vnd Inwohnern geweidet werden können. Dannenhero fast täglich vmb ein zimlichen Preiß allerhand Fleisch / Milch / vnd Butter zu feilem Kauff gebracht wird. Danebenst ist auch die Weser sehr Fischreich / von allerhand Gattung geschmackhaffter Fische / so vmb ein leidlichen Werth zu kauffen / vnd jede Morgen vnd Mittag zu Marckt getragen werden: Vnd hat man fast alle Monat ein besondere Art Fische / so dero Zeit vor andern schmackhafft seyn: Von Seefischen wird auch so wol frisch / als gedorret vnd eingesaltzen / von denen Fischern auß der See / vnd angräntzenden Insulen / die Statt gnugsam providirt. Sonderlich aber werden innerhalb der Statt Festung / jährlich etzlich tausent stück Lachse oder Salmen gefangen / so nicht allein deß guten Geschmacks halber frisch gebrauchet / sondern auch im Rauch gedorret vnd eingesaltzen / an frembde Oerter verführet / vnd ihres lieblichen Geschmackes halber / die Weserlächse vor andern gepriesen werden: Die Bremer Pricken / oder Neunaugen / so in Winterszeit sonderlich gefangen / werden auch gebraten / eingepickelt / vnd im Rauch gedorret / weit vnd breit verführet vnd verhandelt. Es seynd die Fischer der Statt Bremen berechtiget / vffm Weserfluß / vier Meil oberhalb der Statt / an der Brücken zur Hoye / ihr Netz außzuwerffen / vnd biß in die Saltzene See / ihre Fischerey vngehindert zu üben: Gleichsfalls seynd die Bremische Fischere befugt / vff denen in der Weser sich ergiessenden Strömen / die Hunte / Ochtumb / Wumme / vnd Leesem zu fischen. Zur Brawerey ist das Weser-Wasser auch sehr bequem / vnd ist das Bremer Weiß- vnd Rothbier bey den inheimischen vnnd benachbarten nicht allein in gutem Werth / sondern wird auch seines lieblichen Geschmacks / thauerhafftig- vnd Gesundheit wegen / deßfalls es P. Bertius lib. 3. rer. German. p. 487. rühmet / in weit abgelegene Oerter / so gar in die Indianische Länder verschicket / vnd daselbst aestimirt. So ist auch die Tuchfärberey vnd Ledergärberey / wegen bequemer Eigenschafft deß Weser-Wassers / diß Orts sehr berühmt / dannerhero auch das Commercium von wollen Tüchern / so wol inländischen / als frembden / vnd dergleichen Manefacturen / nebenst dem Leder Handel / zimblich floriret. Inmassen die Statt Bremen / nebenst andern Sächsischen Völckern vnd Stätten / in ihrer ursprünglichen Freyheit jederzeit bestanden / also ist Sie auch dabey von Keyser Carll dem Grossen / wie Ihre Mayest. die Sachsen überwunden / gelassen; dem Reich ohnmittelbar zugeeignet / vnd keinem Geist- oder Weltlichen Fürsten oder Herrn vntergeben worden. Vnd ob Sie wol wegen behaupteter Freyheit / verschiedene Anstöß erduldet / auch von theils benachbarten Fürsten zu Zeiten feindlich überfallen worden / hat Sie jedoch sich allemahl / durch Göttliche Verleihung / vnd der Inwohner Klug- vnd Dapfferkeit / wieder loß gewircket / vnnd bey voriger Freyheit / erworbenen Privilegien / Rechten vnnd Gerechtigkeiten sich erhalten: Dannenhero die Statt Bremen jederzeit von den Römischen Keysern / vor eine Keyserliche freye Reichs-Statt erkandt / selbige auch vnter die Reichs-Stätte gezehlet worden / Hat dero verscheidene vnnd ansehenliche privilegia, jura ac regalia, von denen Römischen Keysern erhalten / so ihro auch von Keysern zu Keysern bestättiget worden / Sie wird allein vor der Keyserl. Mayest. vnd Dero hochpreißlich Hoff- vnd Cammergericht besprochen / auch von dero abgesprochenen Vrtheilen / da die Sachen über 600. Goldgulden betreffen / dahin appelliret / Ist zu verschiedenen Reichstagen / nebenst andern Ständen / [56] durch Keyserliche Außschreiben erfordert / auch daselbst im Reichs-Stätte Rath erschienen / Sessionem cum voto erhalten; Sie hat dem Heil. Reich jederzeit immediatè contribuiret / auch im Heerzuge zu Wasser vnd Lande dem gemeinen Teutschen Vatterland ansehenliche Hülffe geleistet; Sie administrirt jurisdictionem tam secularem quàm Ecclesiasticam in civitate ac territorio subdito, gleich andern Reichs-Ständen; hat auch in denen alten Reichs-Matriculis in classe der Reichs-Stätte / ihren absonderlichen Anschlag: Dann in der ersten vnd ältisten Reichs-Matricul / (so juxta tradita Wehner. in observ. pract. verb. Matricul ad num. 41. vnter Keyser Friederich dem Dritten / vffm Reichstag zu Nürnberg / Anno 1467. vff Martini, errichtet seyn soll) ist die Statt Bremen zu 20. Pferd / vnd 40. zu Fuß angeschlagen: Folgends im Anschlag zu Regenspurg Anno 1471. ist die Statt Bremen vff 16. Pferd / vnd 32. zu Fuß gesetzet / In den folgenden Zeiten ist der Statt Anschlag mit deß Ertzstiffts Bremen Anschlag zwarn conjungiret / jedoch also / daß der Ertzbischoff zu Bremen / mit der Statt Bremen außtrücklich gesetzet worden. Nach deme aber folgends die Statt Bremen / wegen ihres ohnmittelbaren Reichsstands / allerhand Anfechtung gehabt / die jetzt regierende Keyserl. Mayest. Ferdinandus III. Imperator, aber / vermög abgebenen Keyserlichen Diplomatis, de dato Lintz / den 1. Junii, Anno 1646. die Statt Bremen bey ihren von uralten Zeiten gehabten Reichsstand bestättiget / Als haben Allerhöchstgedacht Keyserl. Mayest. sub dato Preßburg / den 14. Februarii, Anno 1647. die Statt Bremen bey dem letztern Anschlag de anno 1471. Allergnädigst verbleiben lassen / dero gestalt / daß die Statt Bremen 16. zu Roß / vnd 32. zu Fuß / einfachen Römerzug / Monatlich leisten solle / auch bewilligt / daß Sie obbenanten Reichs-Anschlag / so wol in Stätten / als auff dem Land / bey ihren Vnterthanen / gleich andern Reichsständen / zu collectiren haben. Vid. Limnaeus in addit. ad lib. 7. de jur. publ. cap. 7. num. 13. 14. Es gehöret auch die Statt Bremen zu dem berühmten Hansee-Bund / vnd zwarn dero gestalt / daß die Statt Lübeck / so das Hänsische Directorium führet / (daselbst auch deß Hanseebunds archivum verwahret wird) die erste / die Statt Cölln die andere / vnd die Statt Bremen die dritte Stelle in den Hänsischen Beyeinkünfften vnd Versamblungen von alters hero bekleide / vnnd der Ordnung nach votire. Weiln auch wegen der in nechsten Jahren entstandenen Kriegs-Vnruhen in Teutschland / die Hansee-Stätte in gewöhnlicher Anzahl / zu Berathschlagung deß gemeinen Anligens / nicht verschrieben / noch beysammen gebracht werden mögen / Ist den dreyen nechstbenachbarten Stätten / Lübeck / Bremen / vnd Hamburg / die Beobachtung der gemeinen Hänsischen Sachen / bey dem letzten Convent zu Lübeck / Anno 1628. von den übrigen Stätten anbefohlen worden / die bey eräugenden Fällen / commune interesse civitatum Hanseaticarum nothtürfftig beobachtet / auch per legatos suos bey der newlichen Deutschen Friedens-Handlung in Westphalen sich eingefunden / da dann Civitates Hanseaticae in Instrumento Pacis expressè benant vnd includirt worden. Obig gedachte Statt Bremen / führet in dero Wappen ein Silbern Schlüssel im rothen Feld / Sonsten findet man auch an den Statt-Gebäwen / vnd anderen monumentis, von alters deß Reichs Adler / inmassen privilegio Henrici V. Imperatoris, denen Bremern erlaubet / quod in signum libertatis et gratiae, possint ornare signum Rolandi clypeo et armis Imperialibus; wie dann ebenmässig Carolus V. Imperator, in der Statt Bremen ertheilten Müntz-privilegio vergönnet / daß Sie im Gepräg vff der Müntz deß Reichs Adler / neben der Statt gewohnlichem Wappen / führen mögen. Das Statt-Regiment allhie / ist vormaln biß vff Keysers Ottonis I. Zeiten / bey den Keyserl. Potestaten ac judiciariâ [57] manu (wie man dero Zeit die Regierende Obrigkeit genandt) bestanden; Nach dem aber auff intercession Ertzbischoffen Adaldagi gedachte Keyserl. Potestaten / oder Reichsvögte auß Bremen abgeschaffet / vnd die Statt gleich andern ReichsStätten befreyet worden / haben folgends die Proconsules ac Consules das Regiment geführet / biß in An. 1307. wie es fast zur Oligarchi gerathen wollen / vnd dannhero verschiedene alte Geschlechter wegen verübter Injurien vnd Gewalthaten / von der gemeinen Burgerschafft mit Weib vnd Kindern auß der Statt vertrieben / vnd zu ewigen Zeiten verbannet worden; drauff dann die Regierung per Proconsules et Cons. zwarn geführet / jedoch daß deren 33. in der Zahl auß denen vier Kirchspielen der Statt erwöhlet / also / daß in deß verstorbenen Stelle / jedesmaln auß demselbigen Kirchspiel / worinn der Todte gewesen / vnd nicht auß einer andern Pfarr einer erkohren werden dörffen / biß durch erhaltene Bullam Pabst Bonifacii Noni de Anno 1391. der Rath von vorhin abgelegten Eyd in so weit absolviret / vnnd ihnen vergönnet / in deß abgelebten Raths-Herrn Stelle / ohne Ansehen einiger Pfarr / den nützesten vnd besten zuerwöhlen; Wobey es folgends vnd auch biß annoch / in der Raths-Wahl verblieben. Demnach aber in Anno 1426. zwischen dem Rath vnnd der Burgerschafft / einige Irrung entstanden / daß auch dahero der alte Rath entsetzet / vnd ein newer Rath sich auffgeworffen / nach dem jedoch Käys. Sigismundt den alten Rath bestätigt / vnd den newen Rath nebenst der Statt Bremen in die Acht erklärt / haben sich benachbarte Fürsten / Grafen / Herren vnd Stätte interponiret, vnnd durch errichtung der also genanten Taffel in An. 1433. (zu dessen Observantz jeglicher angehender Burger in seinen Burgereid nebenst der folgents beliebten newen Eintracht sich verpflichten muß) verglichen / das ein vollmächtiger Rath seyn solle / wobey zugleich die vorige Statuta renovirt vnd bestätigt worden. Als aber in Anno 1530. abermal in entstandenen Tumult / sich nebenst dem Rath / hundert vnd vier Männer zum Regiment eintringen wollen / selbiges aber / kein Bestand gehabt / besonderen die Auffrührer gestrafft / vnnd die hundert vnd vier Männer abgeschaffet / als ist in der / durch abermahlige Vermittelung benachbarter Fürsten / Graffen / Herren / vnd Stätte An. 1534. errichteten newen Eintracht / vorige Taaffel bestätigt vnd declariret, daß nemblich / wie vorhin gewesen / ein volmächtiger Rath bleiben / niemand ohne Vorwissen deß Raths einige Versamblung machen / die Aembter noch Gesellschaften in ihren Gesellschafften nichts vornehmen sollen / ohn was die Kauffmanschafft vnnd Ambtsgewerbe betrifft / die Aembter keine Versamblung halten sollen / ohne Vorwissen / dero zugeordneten Herren auß dem Rath. Sonsten bestehet der gantze Rath in 4. Burgermeistern vnd 24. Rathsherren / so in 4. Quartier getheilet / derogestalt / das jeglicher Burgermeister 6. Rathsherren im Quartier hat / vnd seind einem jeglichen Rathsherren in seinem Quartier / vom Eltisten biß zum Jüngsten ihre gewisse officia vnd Bedienungen zugeigenet / ausser denen noch andere absonderliche officia seyn / so vnter die Burgermeistere vnd Rathsherren vertheilt werden. Wann ein Burgermeister stirbet / oder wegen Güter oder Leibes vnvermögenheit / (welches er wie auch ein Raths-Herr / dafern es ihn vom Rath nicht nachgeben wird / eydlich erhalten muß) den Burgermeister Standt resigniret, muß folgenden Tags / nach deß Burgermeistern Begräbnuß oder resignation, auß dem gantzen Rath durch deß verstorbenen oder resignirenden Quartiers Herrn / ein Burgermeister wieder erwöhlet werden / ebenmässig wird den folgenden Tag / nach dem Begräbnuß oder resignation eines Rathsherren / dessen Stelle durch eine andere bequeme Person auß der Burgerschafft wieder ersetzet; alsdann auß denen Quartieren deß Raths / so wol Burgermeister / als Rathsherren 4. Personen auß jeglichem Quartier einer / durchs Loß erkohren / zu der Wahl schreiten / die zuforderst auff die Statuta schwören / den nutzesten vnd besten / den sie wissen in der gantzen Statt / zu erwöhlen / welche Wahlherren darauff beysammen in ein Gemach verschlossen werden / vnd keiner [58] zu ihnen gelassen wird / bevor sie der Wahl einig. Forman ac requisita Electionis hujusmodi laudat M. Stephan. libr. 2. de jurisdictione cap. 2. part. 2. n. 272. Everhard. Spechan. cent. 2. class. 1. qu. 5. n. 9. Es werden auch vom Rath verschiedene Stattämpter vnter der Burgerschafft vertheilet / denen Rathsherren ins gemein zugeordnet seyn / die das gemeine Gut oder aerarium, die Kornhäuser / Zeughauß / Vestungsbaw / Kirchen vnd Hospitalien / vnd was dergleichen mehr gemeiner Statt Einkunfften vnnd Verwaltung administriren, vnnd dem Rath jährlich davon Rechnung ablegen. Die Burgermeister vnnd RathsPersonen bleiben Zeit ihres Lebens / bey ihrem Obrigkeitlichen Ehrenstand vnd gemeiner Regierung / nur daß in Causis justitiae, et quaestatum Reip. non concernunt, alle halbe Jahr Freytags nach H. Drey König vnd S. Joh. Bapt. die Quartier vmbwechselen / vnd per vices alterniren, dannhero alle halbe Jahr ein Burgermeister denen Consiliis praesidirt. Causae justitiae tam civiles quàm criminales, fiscales ac consistoriales, werden vor dem Rath / oder das Obergericht ventilieret, erörtert / vnd geurtheylet / kan auch von daselbst gesprochenen Sententiis, an die Käys. Mayt. vnd dero Hochpreißlichen Cammergericht nicht appellieret werden. Es betreffe dann die Sach oder 600. Goldgülden Rheinisch / vnd daß darneben der Appellant zuvor ein Gelübd vnd Eyd gethan / daß er von deß Raths zu Bremen vrtheilen / nicht gefährlich / vnd dem Wiederpart die Gerechtigkeit auffzuhalten appelliret, auch caviret, daß im Fall die appellation am Käys. Cammergericht für frevel vnnd muthwillig erkandt werde / er alsdann dem Rath zu Bremen 50. Goldfl. zu Straaff erlegen wolle / vigore Privilegii Caroli V. Caesaris de dat. Brussel 22. Nov. 1554. quòd exhibet Limn. lib. 7. de jur. publ. c. 7. Nächst diesem ist das Käys. Nidergericht / so von Käys. Carolo V. An. 1541. fundirt, daselbst vor dreyen Personen / als einem Rathherrn (so jederzeit aussm mittel deß Raths erwöhlet wird) einem Rechtsgelehrten / vnnd dem jüngsten Rathsherrn deß praesidierenden Quartiers / gehöret vnd geurtheilet werden / CivilSachen / da die Haubtsumm nicht über 200. Gulden in Gold erträget / von welchem Niedergericht an dem Rath oder OberGericht zu appellieren frey stehet; Gleichfalß haben gedachte Herren Verordnete deß Käys. Nieder-Gerichts das Gastgericht / worselbst vor- vnd Nachmittags / de simplici et plano, etiam in ipsis feriis, causae civiles inter cives et extraneos Et extraneos inter se erörtert werden / vid. Limn. in addit. ad lib. 7. de jur. publ. cap. 7. n. 6. Vber diß ist das Cammereygericht / so von vier Raths-Cammerern besetzet / woselbst injurien / Fräfel / vnd MalefitzSachen geklagt / judiciret vnd bestrafft werden / von denen gleichfalß ans Obergericht provociret werden mag. Das WachtGericht wirdt auch von den jüngsten Herren jedes Quartiers gehalten / daselbst die Streitigkeit vnnd Verbrechen so bey der Burgerlichen Wacht / vnd was dahero rühret / decidiret, vnd mulctiret werden. Es hat die Statt ausser den gemeinen beschriebenen Rechten / so in den Gerichten attendiret werden / auch ihre eigene Statuta, die vmbs Jahr Christi 1281. erstlich verfasset / folgends vermehret vnnd gebessert / vnd von den Römischen Käysern confirmirt vnd bestätigt worden. Darnach vor anderen geurtheilet wird / vnnd der Rath so wol darnach zu richten / als auch die Burgerschafft darob festiglich zu halten angeloben vnnd schwören müssen. Deß Bremischen StattRechten / gebraucht sich die benachbarte Statt Verden / wie auch die Statt Oldenburg / welches ihnen von dem Herrn Grafen daselbst per pacta et privilegia verliehen / vid. Hamelmann. part. 1. Chron. Oldenburg. cap. ult. Gryphiand. de Weichbild. Saxon. cap. 77. n. 13. Was massen sonsten die Römische Käyser die Statt Bremen mit verschiedenen privilegiis, Frey- Gerecht- vnnd Herrligkeiten begabet / ist auß vorhin angezogenen / so dann ex tenore privilegiorum, quae exhibet Limn. in addit. ad lib. 7. de iur. [59] pub. cap. 7. n. 2. & seqq. außführlich zuersehen. Die Statt ist zimblich Volckreich an Burgerschafft vnnd Inwohnern / so in gewisse Compagnien vertheilet; es darff absque speciali Dispensatione Senatus, sich keiner dort häuslich niederlassen / noch bürgerliche Nahrung treiben / er habe dann zuvorn das Burgerrecht erhandlet / vnd dem Rath vnd gemeiner Statt zugeschworen; es wird aber kein Frembder zum Burger-Eyd verstattet / er habe dann vorhero mit zween Bürgern äydlich verbürget / daß er seines Handels auffrichtig / zur Auffruhr nicht geneiget / auch niemands eigen seye; Wann aber einer innerhalb Jahr vnd Tage / nach dem er Burger geworden / wegen der Leibeigenschafft nit verfolget vnd außgewonnen wird / praedicto temporis spacio praescribitur libertas, welches privilegium von Carolo Magno Imperat. der Statt Bremen ertheilt / vnd von Friderico I. Imp. Anno 1186. bestättiget worden / vid. Limn. in addit. ad lib. 7. de jur. publ. c. 7. num. 2. Die Burgerschafft nächst dem Rath / Gelehrten vnd Geschlechtern / bestehet in Kauffleuthen / Ampt oder Zunfft-Genossen vnnd Handwercker / die Kauff-Leute haben ihre Gesellschafften vnnd Elterleuthe; die Aempter vnnd Zünffte aber / haben ihre Inspectores auß dem Rath / so Morgensprachs Herren genandt werden / auch daneben ihre Amptsmeistere / die jährlich auß den Amptsbrüdern erwöhlet / vnd dem Rath vnnd dem Ampt zu ihrem Recht vorzustehen eydlich schwören; Die Zünfft vnnd Aempter / haben ihre ZunfftGerechtigkeit / vnd AmptsRollen vom Rath / müssen auch dannhero nebenst andern obliegenden Beschwerden in Nothfällen auß ihrem Mittel nach proportion deß Ambts jederzeit ein gewisse Anzahl Schützen halten / so in Kriegsnöten vnd dergleichen Fällen / in Waaffen seyn / vnd dem Rath zu gemeiner Statt Vert
Nobilis Saxoniae Fl. Visurgis cum Terris..., anno 1653, Merian M by Merian Matthäus, 1593-1650
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